00:00:00: 01. Titel: Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO, Rechtsprechung des Bundesgerichts und Umsetzung in der Strafverfolgung
00:00:23: 02. Der rote Faden des Teilnahmerechts
00:07:34: 03. Bestand des Teilnahmerechts
00:15:15: 04. Verfahrenstrennung und Teilnahmerecht (1)
00:20:23: 05. Verfahrenstrennung und Teilnahmerecht (2)
00:26:24: 06. Wahrung des Teilnahmerechts
00:36:11: 07. Abwesenheit ohne Teilnahmerechts-Verletzung
00:42:29: 08. Näheres zum Teilnahmeausschluss vor erster EV
00:51:02: 09. Ergänzungs-EV bei prov. Unverwertbarkeit
00:56:42: 10. Ergänzungs-EV mit Aussageverweigerung
01:00:12: 11. Verletzung des Teilnahmerechts
01:06:17: 12. Wiederholungs-EV bei def. Unverwertbarkeit
01:15:53: 13. Bedürfnisse zur Teilnahmerechts-Beschränkung
01:17:33: 14. Prozessökonomie, Beschleunigung (1)
01:22:22: 15. Prozessökonomie, Beschleunigung (2)
01:24:54: 16. Titel 1: Persönlichkeitsschutz, insb. Opferschutz
01:26:07: 16. Titel 2: Kriminaltaktik
01:27:10: 17.
Strategische Empfehlungen zum Schluss (nicht mehr auf dem Podcast)
- Grundsatz: Ist
ernsthaft mit der konkreten Belastung einer beschuldigten Person X. in einer EV
zu rechnen, ist X. durch Verhandlungsanzeige das Teilnahmerecht zu gewähren,
unter Umständen auch verfahrensübergreifend.
- Ausnahme: Das
Teilnahmerecht von X. ist nur in dem von der Rechtsprechung gezeichneten Rahmen
und nur dann zu verweigern, wenn die konkreten kriminaltaktischen Vorbehalte
gegen die Gewährung des Teilnahmerechts ein grösseres Gewicht haben als die
Rechtsunsicherheit und die Umtriebe, die mit der Verweigerung einhergehen.
- Terminabsprache: Das
Verschiebungsgesuch von X. ist nur abzuweisen, wenn die Bedürfnisse der
Beschleunigung und sofortigen Beweissicherung ein grösseres Gewicht als die
Umtriebe einer Ergänzungs-EV haben.
- Rechtsunsicherheit: Geht
aus einer Einvernahme eine für die Beweisführung
erforderliche Belastung der
abwesenden Person X. hervor,
über deren Teilnahmerecht oder Teilnahmeverzicht eine
Unsicherheit besteht,
ist unverzüglich eine restriktive Wiederholungseinvernahme durchzuführen.